Satzung - Serengeti Stiftung

Satzung

 § 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen Serengeti-Park Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Sitz der Stiftung ist Hodenhagen.

 

 

§ 2 Stiftungszweck

 

Aufgabe der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO), des Tierschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 14 AO) sowie der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO).

 

Die Stiftung kann ihre Satzungszwecke unmittelbar verwirklichen durch

a.) die Unterstützung und Durchführung nachhaltiger biologischer Naturschutzprojekte zur Erhaltung und Management bedrohter Tierarten und

alter Nutztierrassen,

b.) die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und damit einhergehende arten- und umweltschutzrelevante Forschungsvorhaben,

c.) Initiierung und Durchführung von Projekten der internationalen Zusammenarbeit in der Entwicklungshilfe.

 

Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Es darf keine Person durch Zuwendung en, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4 Stiftungsvermögen

 

Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und besteht aus einem Kapitalvermögen in Form eines Barvermögens in Höhe von € 25.000,- in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend

 

Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.

 

Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften(§58 Nr.7 AO) gebildet werden. Die in freie Rücklagen eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.

 

Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.

 

 

§ 5 Verwendung der Mittel

 

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen (Spenden).

 

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin / der Stifter und ihre/seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

Zur nachhaltigen Erfüllung des satzungsmäßigen Stiftungszweckes können die Stiftungsmittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

 

Der Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

 

 

§ 6 Organe der Stiftung

 

Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

 

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens einem, höchstens drei Mitgliedern.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren gewählt. Dabei wird auch bestimmt, wer Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender ist. Erstmals erfolgt die Berufung durch das Stiftungsgeschäft. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Eine Abwahl während der Amtszeit kann aus wichtigem Grund erfolgen.

 

Die oder der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein und leitet die Sitzungen.

 

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so vertritt sie die Stiftung allein und führt allein die Geschäfte. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, so handeln mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sowohl bei der Vertretung als auch bei der Geschäftsführung. Er ist Vorstand im Sinne der §§ 86,26  BGB.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und bereitet die Entscheidungen des Stiftungsrates vor. Er ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Erträge des Stiftungsvermögens und Spenden ausschließlich für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die unter §8.2 genannten Handlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.

 

Der Vorstand ist verpflichtet, über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen, die Belege aufzubewahren und jährlich einen Abschluss im Sinne einer Ausgaben-Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen.

 

Der Vorstand ist berechtigt, sich zu diesem Zweck eines Fachbüros zu bedienen, insbesondere eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Bedient sich der Vorstand einer Fachperson zwecks Durchführung der Buchhaltung so dürfen mit dieser keine höheren als die üblichen Honorare vereinbart werden.

 

 

§ 9 Stiftungsrat

 

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifterin im Stiftungsgeschäft bestimmt. Spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit wählt der amtierende den neuen Stiftungsrat. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt 5 Jahre; eine anschließende Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Stiftungsratsmitglied sich nicht an die Satzungsbestimmung hält oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben als Stiftungsrat wahrzunehmen.

 

Die Sitzungen des Stiftungsrates werden nach Bedarf von dem Vorsitzenden einberufen, wobei mindestens eine Sitzung im Kalenderhalbjahr durchgeführt werden soll. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorsitzende des Vorstandes dies beantragen.

 

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertretenden Vorsitzenden. Bei einstimmiger Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt werden, anderenfalls ist der Stiftungsrat zu einer Sitzung einzuberufen, in der abgestimmt wird. Verhinderte Stiftungsratsmitglieder können ein anderes Stiftungsratsmitglied bevollmächtigen für sich abzustimmen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

Der Stiftungsrat kann der Stiftung eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

 

Der Stiftungsrat beschließt über

 

–    den jährlichen Haushaltsplan

–    die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes (Jahresabschluss)

–    den Erlass von Förderrichtlinien

–    Geschäftsführung,  Vorstand

–    die Neuwahl und Abberufung der Stiftungsratsmitglieder

 

sowie in sonstigen in diese Satzung vorgesehenen Angelegenheiten.

 

Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen, insbesondere dahingehend, dass zweckverwendungsfähige Mittel der Stiftung nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden und das Stiftungsvermögen erhalten bleibt.

 

Der Vorstand bedarf zur Vornahme der nachstehend aufgeführten Handlungen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates:

 

a) Inangriffnahme neuer Projekte

b) Beendidung eines Projektes

c) Ausschreibung einer Aktion zur Sammlung von Spenden durch Außenstehende

d) Verfügungen über das Stiftungsvermögen, die dessen Bestand beeinträchtigen oder verändern können.

 

 

§ 11 Haushaltsjahr, Prüfung

 

Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Haushaltsjahr beginnt mit der Beschlussfassung der Stifterin über die Gründung der Stiftung und endet am 31. Dezember 2011. Der Vorstand hat bis zum 31. Mai jeden Jahres die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.

 

 

§ 12 Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen.

 

 

§ 13 Änderung der Satzung, Aufhebung und Zusammenlegung  der Stiftung

 

Diese Satzung kann durch Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder des Stiftungsrates geändert werden, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich ändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.

 

Für Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, für  die Aufhebung  der Stiftung und für die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Diese Beschlüsse sind nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit der Einrichtung der Stiftung wesentlich geändert haben bzw. der Stiftungsweck anders nicht mehr erfüllbar ist. Sie bedürfen der Zustimmung der Stifterin durch wirksamen Beschluss, solange die Stifterin existiert. Sie werden erst wirksam, wenn sie von der Stiftungsbehörde  und dem  Finanzamt genehmigt  worden sind.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Stiftungsvermögen dem Landkreis Heidekreis mit der Auflage zu, das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden, der dem Zweck dieser Stiftung möglichst nahe kommt. Der Empfänger des Stiftungsvermögens (Landkreis Heidekreis) soll zu diesem Zweck die Mitglieder des letzten Stiftungsrates anhören.

 

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.